Wenn von X. tatsächlich risikoreiche Geschäfte untersagt worden wären, hätte D. - um sich bankintern durchzusetzen - nur auf diese Instruktion hinweisen müssen. Ganz offensichtlich ging es D. aber auch nach der Aussprache mit dem Ehepaar X.- C. bestenfalls um die Einhaltung der Richtlinien zur Minderung des Risikos für die Bank. Darüber hinaus trifft auch seine Behauptung, die Sonderkonditionen hätten nur den Cash-Bereich, nicht aber die Termingeschäfte abgedeckt, offenkundig nicht zu. Von einer solchen Einschränkung ist auf dem Antrag nicht die Rede.