c) Schlicht unvereinbar mit der Behauptung, X. habe die weitere Ausführung von risikoreichen Geschäften untersagt, und er habe seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Weisung angehalten, ist auch, dass D. noch am 9. Juli 1997 einen Antrag von Y. um Einräumung von Sonderkonditionen für Devisen unterstützte (vgl. act. 4.8.2.). Seine Behauptung, er habe zu jenem Zeitpunkt bis zu einem gewissen Punkt resigniert, da er gemerkt habe, dass ihm die Unterstützung von oben fehle, ist nicht nachvollziehbar. Wenn von X. tatsächlich risikoreiche Geschäfte untersagt worden wären, hätte D. - um sich bankintern durchzusetzen - nur auf diese Instruktion hinweisen müssen.