D. hielt in seinem Bericht sodann fest, er könne nicht beurteilen, ob Y. wirklich eine Kompetenzüberschreitung begangen habe oder der $/Yen-Kurs sich so fatal entwickelt habe. Damit brachte D. klar zum Ausdruck, dass Y. keineswegs verboten wurde, Geschäfte der erwähnten Art überhaupt zu tätigen, sondern es diesbezüglich höchstens zur Überschreitung einer - allerdings nur bankintern relevanten - Richtlinie zur Begrenzung des Risikos gekommen sein könnte. Nichts anderes ergibt sich in dieser Hinsicht auch aus den in der fraglichen Zeit erstellten Protokollen der Angeschuldigten, die denn auch ihre Aussagen und nicht jene von D. belegen.