gearbeitet. Die Devisengeschäfte wurden demnach von D. auch zu diesem Zeitpunkt nicht verboten, sondern lediglich auf die Kassabasis beschränkt und als Grund dafür verwies er nicht etwa auf eine Instruktion seitens von X., sondern die mit Ausreden des Kunden einhergehende Nichtunterzeichnung der Verträge. D. hielt in seinem Bericht sodann fest, er könne nicht beurteilen, ob Y. wirklich eine Kompetenzüberschreitung begangen habe oder der $/Yen-Kurs sich so fatal entwickelt habe.