Ebensowenig lässt sich aus dem Bericht entnehmen, dass D. von Z. und Y. aus anderen Gründen, namentlich aus bankinternen Überlegungen, überhaupt jemals die vollumfängliche Einstellung der Geschäfte verlangt hat. Bis Juli 1997 und damit über die Besprechung mit dem Ehepaar X.-C. hinaus verlangte er lediglich die Einhaltung der bankinternen Richtlinien, das heisst die Unterzeichnung der üblichen Verträge durch den Kunden. Erst unter dem 8. Juli 1997 hielt D. fest, er habe das weitere Abschliessen von Devisentermingeschäften verboten, da der Kunde das Formular "Bedingungen für Devisentermingeschäfte" nicht unterzeichnet habe.