Er will denn auch mehrfach versucht haben, diese Instruktion durchzusetzen. Diesen Feststellungen steht jedoch schon sein eigener, im Jahre 1998 und damit zeitlich näher am Vorgefallenen erstellte chronologische Bericht entgegen (vgl. act. 4.11.04). Demgemäss hat D. bei den Devisengeschäften wohl die Einhaltung der bankinternen Richtlinien verlangte. Von einem Verbot der Geschäfte unter Hinweis auf die Instruktion von X. ist darin aber nicht die Rede. Ebensowenig lässt sich aus dem Bericht entnehmen, dass D. von Z. und Y. aus anderen Gründen, namentlich aus bankinternen Überlegungen, überhaupt jemals die vollumfängliche Einstellung der Geschäfte verlangt hat.