b) Gemäss eigener Bekundung hat D. immer wieder die Einhaltung der bankinternen Richtlinien verlangt und die fragliche Sitzung gewollt, um die Kundenbeziehung zu beenden, da er befürchtete, dass die Kundenbeziehung in einem Fiasko enden würde, wenn die entsprechenden Geschäfte weitergeführt würden. Wenn nun X. anlässlich einer gemeinsamen Unterredung tatsächlich erklärt haben sollte, sie wolle zukünftig keine solchen riskanten Geschäfte, musste dies D. eigentlich entgegengekommen sein. Er will denn auch mehrfach versucht haben, diese Instruktion durchzusetzen.