ersichtlich ist, was grundsätzlich eher für die Richtigkeit seiner Aussagen spricht. Einschränkend gilt diesbezüglich allerdings darauf hinzuweisen, dass D. in seiner chronologischen Schilderung vom 26. Februar 1998 (act. 4.11.04) die Hauptschuld am eingetretenen Bankverlust Y. zuwies, dabei auf dessen "etwas arrogante Art" und seine fehlende Reue hinwies, von einem Abhängigkeitsverhältnis von Y. zum Kunden sprach, und festhielt, es stelle sich die Frage, ob ein solcher Mann für die Bank überhaupt noch weiter tragbar sei. Insofern kann fraglos nicht von einem völlig unbelasteten Verhältnis ausgegangen werden. Wie es sich damit genau verhält, kann offen gelassen werden.