a) In Bezug auf die von ihr angeblich erteilten Instruktionen beruft sich die Beschwerdeführerin wiederum auf die Aussagen von D.. Dieser erklärte als Zeuge, X. habe anlässlich der fraglichen Sitzung klar (Einvernahme vom 6. September 2002, act. 4.3.), bzw. klar mit den Worten "I don't want to have such highly risky business anymore" (Einvernahmen vom 30. Januar 2003, act. 4.6. und 4.7.) erklärt, dass sie in Zukunft keine solchen riskanten Geschäfte mehr wünsche. Diesen Aussagen stehen jene der Angeschuldigten gegenüber, die eine solche Äusserung von X. entschieden in Abrede stellen. Bei der Würdigung der Aussagen gilt sicherlich zu berücksichtigen, dass bei D. im Gegensatz zu