Die Angeschuldigten wurden als Zeugen nie auf irgendwelche Weisungen ihres Vorgesetzten befragt, noch wurden solche Weisungen an Z. und Y. in den Rechtsschriften überhaupt erwähnt und dadurch zum Prozessgegenstand erklärt. Ebensowenig wurden sie angehalten, sich wenigstens allgemein zur bankinternen Auffassung zu diesen Geschäften zu äussern.