6. Unabhängig vom Datum stellt sich allerdings die Frage, ob die Angeschuldigten als Zeugen im Zivilprozess von der Sitzung mit D. hätten berichten müssen. Davon ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - dann auszugehen, wenn sie anlässlich dieser Sitzung tatsächlich zu verstehen gab, dass sie keine weiteren risikoreichen Geldanlagen wünsche. Denn diesbezüglich wurden die Angeschuldigten mit der Frage, ob ihnen X. jemals irgendwelche Instruktionen bezüglich ihres Vermögens erteilt habe, umfassend zur Aussage als Zeugen angehalten.