Vielmehr sprechen die deutlich gewichtigeren Indizien für die Version der Angeschuldigten, mithin dafür, dass D. an der Besprechung vom 3. April 1997 nicht teilnahm und die von ihm erwähnte Unterredung zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss. Die Feststellung des Untersuchungsrichters, den Angeschuldigten lasse sich diesbezüglich keine Falschaussage nachweisen, lässt sich demnach durchaus mit triftigen Gründen vertreten.