g) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zusammenfassend, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Angeschuldigten hätten wahrheitswidrig die Teilnahme von D. an der von ihnen als Zeugen bestätigten Sitzung vom 3. April 1997 verschwiegen, nicht belegen lässt. Vielmehr sprechen die deutlich gewichtigeren Indizien für die Version der Angeschuldigten, mithin dafür, dass D. an der Besprechung vom 3. April 1997 nicht teilnahm und die von ihm erwähnte Unterredung zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss.