In jedem Fall lässt sich nicht zur Gewissheit gelangen, es müsse sich so verhalten, wie D. ausgesagt hat. Denn genau so, wie D. keinen Grund hatte, hier bewusst falsch auszusagen, ist auch nicht ersichtlich, weshalb Z. in diesem Punkt - und dies erst noch in einer eigenständigen, plausiblen Darstellung des Geschehensablaufs - gelogen haben sollte. Im Gegenteil. Z. hätte allen Grund gehabt, die Teilnahme Y.s zu bejahen, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, denn damit hätte er für seine weiteren, in diesem Zusammenhang stehenden Behauptungen auf eine Bestätigung zählen können. 16