Am Nachmittag desselben Tages sei C. ziemlich aufgewühlt erschienen und habe erklärt, er habe ein unerfreuliches Erlebnis mit D. gehabt. Er habe C. dann anstelle von Z., der besetzt gewesen sei, das Geld ausgehändigt. Diese Aussage deckt sich mit jener von Z.. Ein Widerspruch besteht nur mit jener von D., der erklärte, auch Y. habe an der Sitzung teilgenommen. Ob das eine oder andere zutrifft, lässt sich letztlich nicht sagen. In jedem Fall lässt sich nicht zur Gewissheit gelangen, es müsse sich so verhalten, wie D. ausgesagt hat.