f) Nicht von wesentlicher Bedeutung sind auch die Widersprüche, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beteiligung von Y. an der Besprechung aufzeigt. Y. hat nie ausgesagt, er habe die Eheleute X.-C. am 21. März 1997 nicht getroffen. Er hat lediglich geltend gemacht, er sei dem Ehepaar bei dieser Gelegenheit nur vorgestellt worden, habe an der Besprechung zwischen Z., D. und dem Ehepaar X.-C. aber nicht teilgenommen. Er wisse lediglich, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen D. und dem Ehepaar X.-C. gekommen sei. Am Nachmittag desselben Tages sei C. ziemlich aufgewühlt erschienen und habe erklärt, er habe ein unerfreuliches Erlebnis mit D. gehabt.