e) Schliesslich lässt sich Z. auch nicht einfach unterstellen, er müsse als Zeuge gelogen haben, weil - so die Beschwerdeführerin - es bei den von ihm gemachten Zeitangaben gar nicht möglich gewesen sei, dass sich die Sitzung über den Schalterschluss hinaus gezogen habe. Z. behauptete nie, der Schalterschluss habe die Geldauszahlung verunmöglicht. Diesen Schluss zog lediglich der Untersuchungsrichter aus der Aussage des Angeschuldigten. Hinzu kommt, dass schlicht kein Grund ersichtlich ist, weshalb Z. in Bezug auf die Dauer der Sitzung bewusst falsch ausgesagt haben sollte.