Klarzustellen gilt in dieser Hinsicht, dass Z. am 6. September 2002 gar nicht befragt wurde, sondern lediglich an der Einvernahme von D. teilnahm. Seine Äusserungen dürften demnach spontan, als Einwand zur Aussage D., erfolgt sein, ohne dass er eigentliche Gelegenheit erhielt, sich umfassend zur Sache zu äussern. Insbesondere aber sprechen spätere Abweichungen - wie auch die beiden in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Wert der Aussage "der ersten Stunde" angeführten Autoren ausführen - nicht in jedem Fall gegen die Richtigkeit der ersten Deposition.