Solche Verknüpfungen hat der Angeschuldigte Z. denn auch gemacht, indem er erklärte, die Besprechung, an welcher D. teilgenommen habe, sei anlässlich eines unverhofften Besuchs der Eheleute zustande gekommen und diese Sitzung sei im Gegensatz zur zweiten von kurzer Dauer gewesen. Aus den nämlichen Überlegungen ist den Widersprüchen auch unter dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Aspekt der "Aussage der ersten Stunde" keine besondere Bedeutung beizumessen. Klarzustellen gilt in dieser Hinsicht, dass Z. am 6. September 2002 gar nicht befragt wurde, sondern lediglich an der Einvernahme von D. teilnahm.