d) Schliesslich erscheinen auch die Widersprüche, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft und die ihrer Auffassung nach durch den Untersuchungsrichter nicht ausreichend gewichtet wurden, wenig aussagekräftig. So trifft es wohl zu, dass Z. am 6. September 2002 erklärte, es habe zwei Sitzungen gegeben, eine mit D. und eine ohne ihn, und dabei als Datum den 3. und 4. April 1997 nannte. Erst anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Januar 2003 stellte er sich auf den Standpunkt, die Sitzung mit D. habe am 21. März 1997 stattgefunden. Desgleichen machte er in den späteren Einvernahmen auch widersprüchliche Angaben zur Dauer der Sitzung.