Damit schlicht nicht vereinbar erscheint, dass vorgängig in den Eingaben des Zivilprozesses die Anwesenheit einer dermassen wichtigen Drittperson nicht einmal erwähnt wurde. Dass die Beschwerdeführerin - wie diese geltend macht - sich nicht mehr an dessen Namen zu erinnern vermochte, hätte sie jedenfalls nicht daran gehindert zu behaupten, es sei eine weitere, nicht näher bekannte Person anwesend gewesen, die ihre Weisung auch mitbekommen habe und von den beiden anderen Bankangestellten die Einstellung der Devisengeschäfte verlangt habe.