Denn letztlich räumt die Angeschuldigte damit ein, dass es sich so verhalten haben könnte, wie es die Angeschuldigten behaupten. Geht man sodann von den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige aus, kam D. anlässlich der Besprechung vom 3. April 1997 eine sehr zentrale Bedeutung zu. Damit schlicht nicht vereinbar erscheint, dass vorgängig in den Eingaben des Zivilprozesses die Anwesenheit einer dermassen wichtigen Drittperson nicht einmal erwähnt wurde.