Entweder erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen der Angeschuldigten aus ihrer Sicht als richtig oder aber eben als falsch. Wenn in der Beschwerde jedoch lediglich geltend gemacht wird, aufgrund der Widersprüche in den Aussagen der Angeschuldigten würden "berechtigte Zweifel bestehen, dass die Sitzung am 21. März 1997 überhaupt stattgefunden hat" (S.10), und falls sie stattgefunden habe, müsse auch Y. das Ehepaar X.-C. getroffen haben (S. 11), kommt darin doch eine auffallende Zurückhaltung in der Argumentation zum Ausdruck. Denn letztlich räumt die Angeschuldigte damit ein, dass es sich so verhalten haben könnte, wie es die Angeschuldigten behaupten.