13 c) Als Indiz dafür, dass es zu zwei Sitzungen gekommen ist, dürfen auch die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin angesehen werden. Diese müsste doch an sich sehr wohl wissen, ob in den Tagen vor dem 3. April 1997 eine weitere Sitzung stattgefunden hat oder nicht. Entweder erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen der Angeschuldigten aus ihrer Sicht als richtig oder aber eben als falsch.