Nicht seitens des Ehepaars X.-C., wohl aber von Z. wurde der Karton am 21. März 1997, mithin dem Tag, an welchem es nach Aussagen der Zeugen zu einem Treffen in Anwesenheit von D. gekommen ist, unterzeichnet. Die Vermutung, dass das Dossier an diesem Tag hervorgenommen wurde, weil das Ehepaar in der Bank erschienen war und es folglich an diesem Tag auch zur besagten Unterredung in Anwesenheit von D. gekommen ist, erscheint insofern nahe liegend. Dies umso mehr, als durch einen Bankbeleg (vgl. act. 4.11.01) ausgewiesen ist, dass sich das Ehepaar an diesem Tag tatsächlich in der Bank in B. aufgehalten haben muss.