b) Dass es sehr wohl zu einer Unterredung mit D. gekommen ist, diese aber mit grosser Wahrscheinlichkeit effektiv - wie es die Angeschuldigten geltend machen - zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss und insofern von zwei Sitzungen auszugehen ist, wird denn auch durch verschiedene weitere Indizien belegt. Einer der aussagekräftigsten Anhaltspunkte ergibt sich dabei wiederum aus den Angaben, die D. gemacht hat. Dieser erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2003 (act. 4.7.), er vermöge sich noch genau daran zu erinnern, dass X. anlässlich der Sitzung, an welcher er teilgenommen habe, den roten Karton des Banklagernd-Dossiers nicht unterschrieben habe.