Dies vermag angesichts des Zeitablaufs auch nicht weiter zu erstaunen. Wenn aber D. in keiner seiner Einvernahmen überhaupt je den 3. April 1997 als Tag der gemeinsamen Sitzung nannte, obwohl an diesem Tag erwiesenermassen eine solche stattfand und der Zeuge bei den Einvernahmen wiederholt mit diesem Datum konfrontiert wurde, lässt sich schwerlich behaupten, der Zeuge habe bereits mit einer klaren, aussagekräftigen Aussage zum Sitzungsdatum die Behauptung der Angeschuldigten, D. habe an der besagten Besprechung nicht teilgenommen, widerlegt.