Er habe an einer Besprechung mit dem Ehepaar X.-C. teilgenommen und an dieser Sitzung seien während rund einer halben Stunde genau die erwähnten Punkte erörtert worden. Was an einer allfälligen weiteren Sitzung besprochen worden sei, an der er nicht teilgenommen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Wie aus diesen Äusserungen folgt, vermochte sich D. in Bezug auf das Datum nicht klar festzulegen. Dies vermag angesichts des Zeitablaufs auch nicht weiter zu erstaunen.