act. 4.11) ausgewiesen. Demgemäss hat an diesem Tag C., der Ehemann der Beschwerdeführerin, die anlässlich der Sitzung erfolgte Einsichtnahme durch Unterschrift bescheinigt. Dass nun D. - wie die Beschwerdeführerin behauptet - seine Teilnahme an der Besprechung vom 3. April 1997 ausdrücklich bestätigt hat, trifft nicht zu. In seiner ersten Einvernahme als Zeuge im Strafverfahren (act. 4.3.) erklärte D., die fragliche Sitzung habe, soweit er sich erinnern könne, "an Ostern 1997, das heisst Ende Wintersaison“ stattgefunden. Ob später noch eine Sitzung stattgefunden habe, wisse er nicht.