a) Tatsache ist, dass die Parteien in den Eingaben des am 17. August 1999 anhängig gemachten Zivilprozesses grundsätzlich übereinstimmende Angaben zu den bei der Sitzung anwesenden Personen machten und dabei von D. nicht die Rede war. Auch in Bezug auf das Datum der Besprechung liegen letztlich übereinstimmende Angaben vor. Wohl stellte sich die Beschwerdeführerin in der Prozesseingabe noch auf den Standpunkt, die fragliche Sitzung habe am 1. April 1997 stattgefunden. In ihrer Widerklageantwort schloss sie sich dann jedoch den Ausführungen der Bank A. an, die als Datum der Sitzung den 3. April 1997 nannte.