5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Untersuchungsrichter zunächst vor, seine Feststellung, Z. und Y. lasse sich in Bezug auf die Anwesenheit von D. an der Sitzung vom 3. April 1997 keine Falschaussage nachweisen, sei nicht haltbar. Zur Hauptsache beruft sie sich dabei auf die Aussagen von D., der seine Teilnahme bestätigt haben soll.