Ihre Aussagen enthalten denn auch überhaupt keine Angaben zu D. und die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, die Angeklagten hätten als Zeugen im Zivilprozess ausgesagt, das Banklagernd-Dossier sei zu keinem Zeitpunkt unter Teilnahme von D. besprochen worden, ist insofern falsch. In Bezug auf solche zusätzliche Besprechungen liesse sich nur dann auf den Verdacht von Falschaussagen schliessen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Angeschuldigten diese bzw. deren Inhalt bewusst verschwiegen, obwohl sie deren Erheblichkeit für den Prozessgegenstand auch ohne, dass sie konkret auf die Sitzungen angesprochen wurden, zu erkennen vermochten.