Rechtsschriften noch in den Zeugenfragethemata die Rede. Ebensowenig wurden die Zeugen danach gefragt, ob D. jemals an einer gemeinsamen Sitzung teilgenommen hat. Ihre Aussagen enthalten denn auch überhaupt keine Angaben zu D. und die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, die Angeklagten hätten als Zeugen im Zivilprozess ausgesagt, das Banklagernd-Dossier sei zu keinem Zeitpunkt unter Teilnahme von D. besprochen worden, ist insofern falsch.