Wie sich nun aus den Zeugenfragethemata aber auch den Ausführungen der Bank A. und der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften ergibt, wurde eine Sitzung zum Prozessgegenstand erklärt, nämlich jene vom 3. April 1997, die von beiden Parteien als länger dauernd umschrieben wurde, und an welcher die bis dahin getätigten Devisengeschäfte besprochen wurden. Zu dieser Sitzung machten die beiden Zeugen denn auch ihre Aussage, wobei sie in Bestätigung der Ausführungen der Parteien erklärten, an dieser mehrstündigen Unterredung hätten sie mit dem Ehepaar X.-C. die bisher getätigten Devisengeschäfte besprochen. Nicht zum Prozessgegenstand erklärt wurden hingegen allfällige andere Sitzungen.