bzw. die richterliche Entscheidfindung erkannt hatten (vgl. dazu auch P. Pfäffli, Das falsche Zeugnis, 1962, S. 59). Wie sich nun aus den Zeugenfragethemata aber auch den Ausführungen der Bank A. und der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften ergibt, wurde eine Sitzung zum Prozessgegenstand erklärt, nämlich jene vom 3. April 1997, die von beiden Parteien als länger dauernd umschrieben wurde, und an welcher die bis dahin getätigten Devisengeschäfte besprochen wurden.