Auszugehen ist jedoch auch diesbezüglich vom Prozessgegenstand, der den Zeugen im Zivilprozess vorgehalten wurde und nicht von allfälligen erst im Strafverfahren zusätzlich eingebrachten Sachverhaltsmomenten. Dabei gilt zu beachten, dass sich der Prozessgegenstand im Zivilprozess für den Zeugen aus den ihm unterbreiteten Fragen erschliesst. Er hat auf die ihm konkret unterbreiteten Fragen zu antworten und braucht nicht Vermutungen darüber anzustellen, was möglicherweise ausserhalb der ihm gestellten Fragen noch Gegenstand des Prozesses sein könnte.