b) Ebensowenig kann schon allein daraus, dass die Angeschuldigten - wie die Beschwerdeführerin darlegt - in den Einvernahmen des Strafverfahrens Angaben gemacht haben, die in ihren Zeugenaussagen fehlen, auf ein strafbares Verhalten geschlossen werden. Wohl kann der Tatbestand der Falschaussage auch durch bewusst unvollständiges Aussagen erfüllt sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 21 zu Art. 307 StGB, N. 22 f. zu Art. 306 StGB). Auszugehen ist jedoch auch diesbezüglich vom Prozessgegenstand, der den Zeugen im Zivilprozess vorgehalten wurde und nicht von allfälligen erst im Strafverfahren zusätzlich eingebrachten Sachverhaltsmomenten.