im Zivilprozess tatsächlich falsch ausgesagt hätten. Vielmehr ist anhand der Beweislage zu klären, welche Aufschlüsse sich in Bezug auf das tatsächliche, zum Prozessgegenstand erklärte Geschehen und den diesbezüglichen Wahrnehmungen der Angeschuldigten ergeben. Alsdann gilt zu prüfen, ob sich die Feststellung des Untersuchungsrichters, den Angeschuldigten lasse sich der Tatbestand der falschen Zeugenaussage zu diesem Geschehen nicht nachweisen, mit triftigen Gründen vertreten lässt.