307 StGB schuldig gemacht haben. Massgebend für den Vorwurf der falschen Aussage ist deshalb nicht der Grad der Übereinstimmung der Zeugenaussagen zu den späteren Depositionen als Angeschuldigte, sondern die Frage, ob die beiden Angeschuldigten bei ihren Aussagen zur Sache, das heisst in Bezug auf den Gegenstand des Prozesses, als Zeugen wissentlich und willentlich falsch von ihren eigenen Wahrnehmungen berichtet haben (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 307 StGB). Folgerichtig lässt sich auch nicht einfach sagen, jede Widersprüchlichkeit zu den später abgelegten Aussagen sei schon Anhaltpunkt dafür, dass die Angeschuldigten 9