a) Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdebegründung eingehend dar, welche Widersprüche die Angeschuldigten in den verschiedenen Aussagen - namentlich jenen des Strafverfahrens - gemacht haben. Diesbezüglich gilt jedoch festzuhalten, dass Gegenstand der Prüfung die Frage ist, ob ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beiden Angeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugen im Zivilprozess sich der falschen Aussage im Sinne von Art. 307 StGB schuldig gemacht haben.