Die Beschwerdekammer ist schliesslich auch keine Untersuchungsbehörde, weshalb es auch nicht ihre Aufgabe ist, allfällige im Beschwerdeverfahren beantragte Beweisergänzungen selbst vorzunehmen. Sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz, ist auf die Beschwerde demnach von vornherein nicht einzutreten (PKG 1975 Nr. 61).