vom 4. November 2002 bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert. Die Akten des Zivilprozesses wurden vom Untersuchungsrichter in das Strafverfahren einbezogen (vgl. die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 21. Februar 2003 betr. Aktenausleihe an das Untersuchungsrichteramt G.) und sind deshalb auch im Beschwerdeverfahren beizuziehen.