2. Das vorliegende Verfahren steht im Zusammenhang mit einer von der Beschwerdeführerin gegen die Bank A. anhängig gemachten zivilrechtlichen Forderungsklage. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beschwerdeführerin Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Revision gestellt. Während das Gesuch um Revision mit Urteil vom 21. Mai 2002 abgewiesen wurde, wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung 8