er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Als durch die den Angeschuldigten zum Vorwurf gemachten falschen Zeugenaussagen betroffene Person ist X. zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. BK 00 69 i.S. P.M.).