1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, das heisst zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht, und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde befugt erklärt (Art.