gestellten Fragen hätten die Zeugen nämlich erkennen müssen, dass dies die zentrale Frage des Zivilverfahrens gewesen sei. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss in ihrer am 23. April überbrachten Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Y. und Z. beantragten in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2004 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: