Eine klare Sprache spreche auch die Tatsache, dass sie im Rahmen des Zivilprozesses nichts von irgendwelchen Instruktionen im Zusammenhang mit den Devisengeschäften hätten wissen wollen, dann aber - mit dem Zeugen D. konfrontiert - plötzlich Eingeständnisse gemacht hätten. Im Weiteren lasse sich fragen, ob sich die Angeschuldigten nicht dadurch strafbar gemacht hätten, dass sie anlässlich der Zeugeneinvernahmen durch den Bezirksgerichtspräsident F. nicht von sich aus auf die nun zugestandenen Weisungen von D. bezüglich der riskanten Devisengeschäften (siehe Ziff. 5.d.) hingewiesen hätten. Aufgrund der ihnen durch den Bezirksgerichtspräsidenten 7