Im Übrigen hätte beiden Angeschuldigten anlässlich der Einvernahme durch den Bezirksgerichtspräsidenten F. im Zivilverfahren auf Grund der Fragestellung bewusst gewesen sein müssen, dass nicht das Datum der Besprechung das eigentliche Beweisthema gewesen sei, sondern der Inhalt der Besprechungen und allfällige Instruktionen. Eine klare Sprache spreche auch die Tatsache, dass sie im Rahmen des Zivilprozesses nichts von irgendwelchen Instruktionen im Zusammenhang mit den Devisengeschäften hätten wissen wollen, dann aber - mit dem Zeugen D. konfrontiert - plötzlich Eingeständnisse gemacht hätten.