Aufgrund der Aussagen stehe demnach fest, dass es eine Sitzung gegeben habe, an welcher die Eheleute X.-C., die beiden Angeschuldigten und der Zeuge D. teilgenommen hätten und anlässlich welcher über Einschränkungen bezüglich der Devisentermingeschäfte diskutiert worden sei. Im Übrigen hätte beiden Angeschuldigten anlässlich der Einvernahme durch den Bezirksgerichtspräsidenten F. im Zivilverfahren auf Grund der Fragestellung bewusst gewesen sein müssen, dass nicht das Datum der Besprechung das eigentliche Beweisthema gewesen sei, sondern der Inhalt der Besprechungen und allfällige Instruktionen.