Selbst Y., welcher ja für die Devisengeschäfte für die Beschwerdeführerin zuständig gewesen sei, habe anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. (act. 4/7, S. 3) anerkennen müssen, dass dieser Anordnungen im Zusammenhang mit den Devisengeschäften gegeben habe. Y. habe indes erklärt, D. habe ihm nie befohlen, auf die Devisengeschäfte zu verzichten bzw. sei nie von einem Abbruch der Kundenbeziehung gesprochen worden. Aufgrund der Aussagen stehe demnach fest, dass es eine Sitzung gegeben habe, an welcher die Eheleute X.-C., die beiden Angeschuldigten und der Zeuge D. teilgenommen hätten und anlässlich welcher über Einschränkungen bezüglich der Devisentermingeschäfte diskutiert worden sei.